1. Erfolgt die zinslose Darlehensgewährung durch den Ehegatten aus betrieblichen Gründen, da die Darlehensmittel zur Tilgung
von Betriebsschulden im Gewerbetrieb bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, stellen die Darlehen
notwendiges Betriebsvermögen dar und sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen.
2. Der Zuordnung zum Betriebsvermögen steht weder die mangelnde Besicherung noch die erst spätere schriftliche Fixierung der
Darlehensmodalitäten entgegen.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bestehen nicht. Insbesondere lässt sich eine
solche nicht mit der Diskriminierung von Darlehen zwischen Angehörigen betreffend die Abgeltungsteuer begründen, denn die
Regelung über die Abzinsungspflicht beinhaltet keine willkürliche Unterscheidung zwischen unverzinslichen Darlehen unter Fremden
bzw. nahen Angehörigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2015 S. 678 EFG 2015 S. 1084 Nr. 13 EStB 2015 S. 423 Nr. 11 DAAAE-90326
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