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FG München Urteil v. - 11 K 877/11 EFG 2015 S. 1084 Nr. 13

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 32d, GG Art. 3 Abs. 1

Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Leitsatz

1. Erfolgt die zinslose Darlehensgewährung durch den Ehegatten aus betrieblichen Gründen, da die Darlehensmittel zur Tilgung von Betriebsschulden im Gewerbetrieb bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, stellen die Darlehen notwendiges Betriebsvermögen dar und sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen.

2. Der Zuordnung zum Betriebsvermögen steht weder die mangelnde Besicherung noch die erst spätere schriftliche Fixierung der Darlehensmodalitäten entgegen.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bestehen nicht. Insbesondere lässt sich eine solche nicht mit der Diskriminierung von Darlehen zwischen Angehörigen betreffend die Abgeltungsteuer begründen, denn die Regelung über die Abzinsungspflicht beinhaltet keine willkürliche Unterscheidung zwischen unverzinslichen Darlehen unter Fremden bzw. nahen Angehörigen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2015 S. 678
EFG 2015 S. 1084 Nr. 13
EStB 2015 S. 423 Nr. 11
DAAAE-90326

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FG München, Urteil v. 26.06.2014 - 11 K 877/11

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