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FG Köln Urteil v. - 8 K 1817/14 EFG 2015 S. 1142 Nr. 13

Gesetze: UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1InsO §§ 64 ffUStG § 14 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 4

Umsatzsteuer

Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung in Form eines Gerichtsbeschlusses

Leitsatz

1. Ein Insolvenzverwalter erbringt mit seiner Geschäftsführung eine sonstige Leistung zugunsten der Insolvenzmasse und damit für das Unternehmend des Insolvenzschuldners. Die Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters gehört zu der für die Insolvenzmasse abziehbaren Vorsteuer. Allerdings ist weder der bezgl. der Vergütung des Insolvenzverwalters ergangene Beschluss des Insolvenzgerichts noch der Festsetzungsantrag an das Insolvenzgericht eine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG.

2. Der Gerichtsbeschluss über die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen gem. §§ 64 Abs. 1 InsO i.V.m. § 65 InsO und §§ 1-9 InsVV ist nicht vom Insolvenzverwalter erstellt und daher auch keine von ihm erstellte Rechung. Der Beschluss ist auch keine Rechnung eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, selbst wenn darin die USt gesondert ausgewiesen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1142 Nr. 13
UStB 2015 S. 151 Nr. 6
HAAAE-89938

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FG Köln, Urteil v. 03.02.2015 - 8 K 1817/14

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