Einführung in das Aktienrecht
1. Aufl. 2015
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Kapitel 10: Der Jahresabschluss der Aktiengesellschaft
I. Prüfung des Jahresabschlusses
1. Vorlage an den Aufsichtsrat
930Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat gem. § 170 Abs. 1 AktG den Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung vorzulegen. Gleiches gilt gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 AktG für den Gewinnverwendungsvorschlag, den der Vorstand der Hauptversammlung machen will.
2. Prüfung durch den Abschlussprüfer
931Der Jahresabschlusses und der Lagebericht sind durch den von der Hauptversammlung gewählten Abschlussprüfer gem. §§ 316 bis 324 HGB nach den Regeln für die Abschlussprüfung von Kapitalgesellschaften zu prüfen. Diese Prüfungspflicht besteht nicht für kleine Kapitalgesellschaften i. S. von § 267 Abs. 1 HGB, vgl. § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB. Üblicherweise bestellt die ordentliche Hauptversammlung des vorherigen Geschäftsjahres einen Abschlussprüfer, § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB. Der zivilrechtliche Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer wird durch den Aufsichtsrat erteilt, § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm vorzulegen; dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 321 Abs. 5 Satz 2 HGB.