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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 15011/14

Gesetze: EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 3, EStG 2012 § 62 Abs. 1 Nr. 1, HRG § 19

Kein Kindergeldanspruch bei konsekutivem Masterstudium nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs

Leitsatz

1. Sieht die Hochschulordnung bzw. Studienordnung vor, dass ein Studium mit dem Bachelor abgeschlossen wird und ein darauf aufbauendes Masterstudium einen weiteren Studiengang darstellt, ist das Studium auch i. S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mit dem Bachelor abgeschlossen. Der Abschluss eines Bachelorstudiengangs stellt dann den Abschluss eines Erststudiums dar und ein nachfolgender Studiengang ist als weiteres Studium anzusehen.

2. Dies gilt auch, wenn ein Masterstudium i. S. d. § 19 HRG auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (sog. konsekutives Masterstudium; Anschluss an -01).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2015 S. 1524
IAAAE-89446

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.09.2014 - 15 K 15011/14

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