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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 413/12

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG § 8 Abs. 1GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 AusglLeistG § 3 Abs. 5 AusglLeistG § 3 Abs. 7a AusglLeistG § 3 Abs. 7b 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei ergänzendem Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige nach dem aufgrund der Änderung des § 3 Abs. 7a AusglLeistG und der Einfügung des § 3 Abs. 7b AusglLeistG die Möglichkeit besteht, dass diejenigen, die nach dem bis zum Inkrafttreten des 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz (am ) bereits Flächen gekauft hatten, die von § 3 Abs. 5 AusglLeistg erfassten Grundstücke zu einem günstigeren Kaufpreis erhalten und weitere Flächen dazu erwerben können, den Nacherwerb gewählt und ist im ergänzenden Grundstückskaufvertrag betreffend den Kaufpreis eindeutig hervorgehoben, dass für sämtliche vom Steuerpflichtigen auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes erworbenen Flächen ein „Gesamtkaufpreis” zu bilden ist und der Steuerpflichtige für die durch den Ergänzungsvertrag erworbenen Flächen keinen zusätzlichen Kaufpreis zahlen muss, sind beide Verträge grunderwerbsteuerlich als Einheit anzusehen, die nur eine Gesamtgrunderwerbsteuer auslösen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 12 Nr. 10
DStRE 2016 S. 559 Nr. 9
Ubg 2016 S. 376
UAAAE-89442

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 05.06.2014 - 3 K 413/12

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