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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 18 AS 1013/14

Gesetze: SGB II § 21 Abs. 6 S. 1; SGB II § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Der 1972 geborene Kläger ist bei der Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) kranken- und pflegeversichert. Nach einem "Nachtrag zur Versicherung" vom November 2012 beträgt sein monatlicher Beitrag im Tarif "BSO" (wie bisher) 167,36 €. Im Tarif BSO ist eine jährliche Selbstbeteiligung für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel von insgesamt 300,- € vereinbart worden. Der monatliche Gesamtbeitrag für die vom Kläger unterhaltenen Kranken- und Pflegeversicherungen betrug 205,48 € (darunter ein Beitrag i. H. v. 3,58 € für den Tarif KM "Krankenhaustagegeld"). Nach Auskunft der DKV vom 28. Dezember 2012 hätte der Kläger bei einer Absicherung im brancheneinheitlichen Basistarif der privaten Krankenversicherung (pKV) ab 1. Januar 2013 in der Krankenversicherung einen Basistarif i. H. v. 305,16 € monatlich zu zahlen gehabt.

Fundstelle(n):
IAAAE-89245

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.03.2015 - L 18 AS 1013/14

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