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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 2 V 687/14 EFG 2015 S. 1045 Nr. 12

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Vorsteuerabzug aus Renovierungsleistungen: Nachweis der Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes - hier Einfamilienhaus - zum Unternehmen.

Leitsatz

Für die Zuordnung eines gemischt nutzbaren Gegenstandes zum Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG spricht, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs den daraus resultierenden Vorsteuerbetrag in seinen Voranmeldungen anmeldet und bis zur Ablauf der Frist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO eine aussagekräftige Dokumentation dieser Entscheidung in Form einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit entsprechenden Vorsteuerbeträgen erstellt.

Allerdings wird im Regelfall der Nachweis scheitern, dass bei Leistungsbezug eine Zuordnungsentscheidung getroffen wurde, wenn nicht jedenfalls bis zur Ablauf der Frist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO eine aussagekräftige Dokumentation dieser Entscheidung in Form einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit entsprechenden Vorsteuerbeträgen erstellt wurde.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2015 S. 488
EFG 2015 S. 1045 Nr. 12
UStB 2015 S. 153 Nr. 6
LAAAE-88904

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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 09.03.2015 - 2 V 687/14

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