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Keine einheitliche Verwaltungsmeinung zur Besteuerung von Schwimmbad und Sauna
Rechtsunsicherheit bleibt bestehen
Das Bayrische Landesamt für Steuern erließ am eine Verfügung zur künftigen Besteuerung von Schwimmbädern und Saunen. Aufgrund abweichender Handhabung in anderen Bundesländern zog das BayLfSt die Verfügung jedoch wieder zurück. Für betroffene Unternehmer besteht vorerst Rechtsunsicherheit.
A. Ermäßigter Steuersatz für Schwimmbad
Die Verwaltungsanweisung stellte zunächst klar, dass die Steuerermäßigung für Schwimmbäder nur bei Sportbädern zur Anwendung kommen kann. Dies war in der Fachliteratur bislang wohl überwiegend anders beurteilt worden. Der Begriff des Schwimmbads war danach weit zu fassen. Dem weiten Begriff unterfallen grundsätzlich alle Badeeinrichtungen. Nur Badeanstalten ohne jegliche Möglichkeit zum Schwimmen (z. B. Dampfbad) unterliegen der Regelbesteuerung. Das BayLfSt berief sich nun augenscheinlich auf das EuGH-Urteil in der Rs. Žamberk (). Dort hatte der Gerichtshof erläutert, dass ein begünstigtes Schwimmbad ein sportliches Schwimmen ermöglichen müsse. Indizien hierfür seien etwa Wassertiefe, Trennung in Schwimmbahnen und das Vorhandensein von Startblöcken. Bei...BStBl 2015 II S. 194