BAG Urteil v. - 3 AZR 36/14

Berechnung eines Versorgungszuschusses - Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - Anrechnung der gesetzlichen Rente

Gesetze: § 1 BetrAVG, § 4 Abs 3 BeamtVG, § 14 BeamtVG, § 55 BeamtVG, § 85 BeamtVG, § 66 BeamtVG SH 2012, § 321 Abs 1 ZPO, § 321 Abs 2 ZPO, § 559 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: ö.D. 5 Ca 2528 a/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 3 Sa 234/13 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin als Alleinerbin ihres im Februar 2014 verstorbenen Ehemanns P - dem vormaligen Kläger - für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2012 weitere Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung zustehen.

2Der im April 1942 geborene vormalige Kläger war vom bis zum bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Hausverwalter tätig. Zuvor war er bei anderen Arbeitgebern sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sicherte dem vormaligen Kläger eine Versorgung nach Maßgabe der mit dem Gesamtpersonalrat abgeschlossenen Dienstvereinbarung Nr. 1 vom (im Folgenden: DV Nr. 1) zu. Die DV Nr. 1 bestimmt ua.:

3Der vormalige Kläger schied mit Ablauf des aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog seit dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Rente aus einer Gruppenversicherung der Provinzial Leben (im Folgenden: Provinzial-Rente) sowie von der Beklagten einen Versorgungszuschuss nach der DV Nr. 1.

4Mit der Klage hat sich der vormalige Kläger gegen die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Provinzial-Rente gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, er könne für den streitgegenständlichen Zeitraum einen höheren monatlichen Versorgungszuschuss verlangen. § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 enthalte einen umfassenden Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht. Die Arbeitnehmer der Beklagten seien durch die DV Nr. 1 bezüglich ihrer Versorgung mit den Beamten des Landes Schleswig-Holstein gleichgestellt worden. Sie sollten von der Beklagten ein Ruhegehalt erhalten, das zusammen mit anderen Renten als Gesamtversorgung eine Höhe erreichen sollte, die der Versorgung der Landesbeamten entspreche. Dies gelte sowohl für die Ermittlung des Ruhegehalts vor der Rentenanrechnung als auch für die Methode der Rentenanrechnung. In der DV Nr. 1 sei eigenständig geregelt, welche Renten oder Rentenanteile dem Grunde nach anzurechnen seien. Die Art und Weise der Rentenanrechnung richte sich nach § 4 DV Nr. 1 iVm. § 55 BeamtVG (seit dem § 66 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG vom [GVOBl. S. 153]). Danach werde der Kürzungsbetrag vom Höchstversorgungsbetrag iSd. § 55 BeamtVG bzw. iSd. § 66 SHBeamtVG bestimmt und begrenzt. Die Beklagte weiche mit ihrer auf § 7 DV Nr. 1 gestützten Anrechnung hiervon ab, indem sie die anrechenbaren Renten unmittelbar von dem gemäß § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 iVm. den beamtenrechtlichen Grundsätzen ermittelten Ruhegehalt in Abzug bringe.

5Der vormalige Kläger hat zuletzt beantragt,

6Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des vormaligen Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

8Die Revision ist nicht begründet.

9I. Die Klage auf Zahlung eines erhöhten Versorgungszuschusses für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2012 ist unbegründet, soweit sie sich auf die DV Nr. 1 stützt. Ansprüche aus Gleichbehandlung sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

101. Die Beklagte ist nach der DV Nr. 1 nicht verpflichtet, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Provinzial-Rente nach den Vorgaben des § 55 BeamtVG bzw. § 66 SHBeamtVG bei der Berechnung des Versorgungszuschusses in Ansatz zu bringen. Vielmehr berechnet sich der Versorgungzuschuss nach der DV Nr. 1 so, dass zunächst eine Versorgungshöhe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als Gesamtversorgungsobergrenze zu ermitteln und darauf die Provinzial-Rente sowie die auf die anerkannten Beschäftigungszeiten entfallende Sozialversicherungsrente voll und die auf frühere Beschäftigungszeiten entfallende Sozialversicherungsrente hälftig anzurechnen sind. § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 enthält keinen umfassenden Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht. Zwar wird danach auf die beamtenrechtlichen Grundsätze verwiesen; diese sollen entsprechend gelten. Dieser Verweis gilt aber nur vorbehaltlich in der DV Nr. 1 ausdrücklich vereinbarter Abweichungen (vgl. bereits  - Rn. 51). Die Anrechnung anderer Versorgungsleistungen auf die Gesamtversorgung ist in § 7 DV Nr. 1 abweichend von den beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt. Das ergibt die Auslegung der DV Nr. 1.

11a) Dienstvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze auszulegen ( 6 P 12.00 - zu II 1 b aa der Gründe). Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Parteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( - Rn. 12 mwN).

12b) Danach ergibt die Auslegung der DV Nr. 1, dass die Gesamtversorgung zunächst gemäß § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 iVm. den beamtenrechtlichen Grundsätzen - unter Berücksichtigung der §§ 5 und 6 DV Nr. 1 - zu ermitteln ist und hiervon die anderen Versorgungsleistungen gemäß § 7 DV Nr. 1 in Abzug zu bringen sind.

13aa) Nach § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 errechnet sich die Höhe der Gesamtversorgung in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes Schleswig-Holstein geltenden Grundsätze. § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 erklärt damit nach seinem Wortlaut nicht das Beamtenversorgungsrecht insgesamt für anwendbar, sondern verweist auf die Grundsätze, nach denen sich die Versorgung der schleswig-holsteinischen Beamten bestimmt. Für die Anwendung dieser Grundsätze enthält die DV Nr. 1 eigenständige, von den Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts abweichende Festlegungen, etwa zum Zahlungszeitpunkt des Versorgungszuschusses (§ 2 DV Nr. 1), zu dem versorgungsfähigen Gehalt und dazu, welche Vergütungsbestandteile hierzu zählen (§ 5 DV Nr. 1), zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten (§ 6 DV Nr. 1) und zur Anrechnung von Renten auf die Gesamtversorgung (§ 7 DV Nr. 1). Es sollen daher nicht sämtliche Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts für den Versorgungszuschuss maßgeblich sein; vielmehr soll sich die Versorgung der unter die DV Nr. 1 fallenden Beschäftigten unter Berücksichtigung der in der DV Nr. 1 getroffenen Vorgaben an den grundlegenden Prinzipien orientieren, nach denen sich die Versorgung der Beamten richtet ( - Rn. 14).

14Es gehört seit jeher zu den grundlegenden Prinzipien des Beamtenrechts, dass sich die Versorgung nach der dem zuletzt wahrgenommenen Amt entsprechenden Besoldungsgruppe sowie der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG; ebenso: § 4 Abs. 3 SHBeamtVG) und ein bestimmter Versorgungsgrad (vgl. § 14 BeamtVG ggf. iVm. § 85 BeamtVG; ebenso: § 16 SHBeamtVG) sichergestellt wird. Eine Versorgung erfolgt nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts und ist deshalb beamtenmäßig, wenn es sich um eine an der zuletzt bezogenen Vergütung und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit orientierte Versorgung mit einem dem Beamtenversorgungsrecht entsprechenden Versorgungsgrad handelt (vgl. etwa  - Rn. 33; - 3 AZR 719/06 - Rn. 40; - 3 AZR 717/06 - Rn. 29). Hiervon geht auch die DV Nr. 1 aus. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 4 Abs. 2 DV Nr. 1, welche die in § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 in Bezug genommenen Grundsätze konkretisiert. Danach sind maßgebende Kriterien für die Festsetzung des Versorgungszuschusses die Dienstjahre, das Gehalt und die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Gruppenversicherung (§ 1 Abs. 1 Buchst. a und b DV Nr. 1). Die Gesamtversorgung soll daher in Abhängigkeit von der zuletzt bezogenen Vergütung und den anrechenbaren Dienstjahren (§ 4 Abs. 3 BeamtVG) festgelegt werden, von der anschließend die nach § 7 DV Nr. 1 anzurechnenden Versorgungsleistungen in Abzug gebracht werden ( - Rn. 15).

15bb) Danach hat die Beklagte von der nach § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 iVm. den beamtenrechtlichen Grundsätzen ermittelten Gesamtversorgung zu Recht die anrechnungsfähige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Provinzial-Rente gemäß § 7 DV Nr. 1 in Abzug gebracht. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Vorgaben des § 55 BeamtVG bzw. § 66 SHBeamtVG zur Berechnung der Beamtenversorgung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten um einen beamtenrechtlichen Grundsatz iSd. § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 handelt. Die beamtenrechtlichen Grundsätze finden nach der DV Nr. 1 nur insoweit Anwendung als die DV Nr. 1 keine Abweichungen vorsieht. Für die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Anrechnung der Provinzial-Rente enthält § 7 DV Nr. 1 jedoch eine solche Abweichung.

16(1) Sowohl Wortlaut als auch die Systematik von § 7 DV Nr. 1 sprechen dafür, dass von der nach den Regelungen der DV Nr. 1 ermittelten Gesamtversorgung die anzurechnenden Renten iSd. § 1 Abs. 1 Buchst. a und b DV Nr. 1 in Abzug gebracht werden. § 7 DV Nr. 1 bestimmt, dass die dort genannten Renten auf die Gesamtversorgung anzurechnen sind. „Anrechnen“ bedeutet „gesondert in Rechnung stellen“ oder „gegen etwas aufrechnen“ (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 144) und „etwas mit einbeziehen“ oder „abziehen“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 155). Zudem wäre die Regelung bei einem anderen Verständnis überflüssig: Wäre eine Anrechnung nach beamtenrechtlichen Regelungen gewollt, hätte es der Vorschrift des § 7 DV Nr. 1 nicht bedurft.

17(2) Auch der Zweck der Anrechnung der Renten nach § 1 Abs. 1 Buchst. a und b DV Nr. 1 spricht für dieses Verständnis von § 7 DV Nr. 1. § 55 BeamtVG bzw. § 66 SHBeamtVG einerseits und § 7 DV Nr. 1 andererseits enthalten grundlegend unterschiedliche Anrechnungsregeln. Die beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen dienen dazu, in Versorgungsfällen mit sog. Mischbiografien - dh. zunächst sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die erst später Beamte werden - eine Doppelversorgung zu verhindern. Die Regelungen beruhen auf der Erwägung, dass die Beamtenversorgung eine volle für die Lebensarbeitszeit bestimmte Alimentation gewährleistet und damit auf Beamte zugeschnitten ist, die ihr gesamtes Erwerbsleben im Beamtenverhältnis verbracht haben (vgl. etwa Brinktrine in Kugele BeamtVG § 55 Rn. 2). § 55 BeamtVG und § 66 SHBeamtVG sehen deshalb vor, dass eine Beamtenversorgung neben Renten nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gewährt wird, die ein vergleichbarer „Nur-Beamter“ erreichen würde. In der DV Nr. 1 wird diesem Zweck dadurch Rechnung getragen, dass in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Sozialversicherungsrenten nach § 7 Satz 2 DV Nr. 1 lediglich hälftig angerechnet werden.

18(3) Das vorliegende Verständnis von § 7 DV Nr. 1 führt auch zu einem sachgerechten, am Zweck der mit der DV Nr. 1 zugesagten Gesamtversorgung orientierten Ergebnis. Der Versorgungsanspruch bleibt als Gesamtversorgung iSd. § 1 DV Nr. 1 erhalten. Der Versorgungszuschuss wird abhängig von den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, dem ruhegehaltsfähigen Monatsgehalt sowie den Renten gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a und b DV Nr. 1 ermittelt und damit ein an der Beschäftigungszeit und dem Endgehalt orientiertes Gesamtversorgungsniveau sichergestellt.

192. Auf Gleichbehandlung kann die Klägerin ihren Anspruch auf einen höheren als den gezahlten Versorgungszuschuss in der Revision nicht stützen. Ursprünglich war auch die Frage der Gleichbehandlung Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Im angefochtenen Urteil hat das Landesarbeitsgericht diesen Streitgegenstand jedoch nicht behandelt und der vormalige Kläger hat keinen Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO gestellt. Soweit nunmehr im Schriftsatz vom dieser Streitgegenstand neuerlich in den Rechtsstreit eingeführt wird, handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung.

20a) Hat das Gericht einen Haupt- oder Nebenanspruch übergangen, ist die Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Der Antrag ist nach § 321 Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständig abgesetzten Urteils zu stellen. Mit dem ungenutzten Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfällt die Rechtshängigkeit des Anspruchs. Ein übergangener Anspruch, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann allenfalls in der nächsten Instanz durch Klageerweiterung wieder neu in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs dort noch anhängig ist (vgl.  - Rn. 20; Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 321 Rn. 25).

21In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche bzw. die Anspruchserweiterung in der Regel ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen ( - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215). Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben oder ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen anderen oder zusätzlichen Streitgegenstand erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl.  - Rn. 38; - 3 AZR 611/10 - Rn. 14).

22Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet ( - zu II 1 der Gründe; - 1 ABR 21/99 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 95, 47). Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte ( - zu I 4 a der Gründe, BAGE 114, 332).

23b) Der vormalige Kläger hat einen höheren Versorgungszuschuss in der ersten Instanz neben der Auslegung der DV Nr. 1 auch auf Gleichbehandlung mit anderen Versorgungsempfängern gestützt. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen. In seiner Berufungsbegründung hat sich der vormalige Kläger auch mit der Klageabweisung bezüglich der Gleichbehandlung auseinandergesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit diesem Streitgegenstand nicht befasst und der vormalige Kläger hat innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO keinen Ergänzungsantrag nach § 321 Abs. 1 ZPO gestellt. Damit war die Rechtshängigkeit entfallen. Der nunmehr wieder in den Rechtsstreit eingeführte Streitgegenstand stützt sich auf einen anderen Lebenssachverhalt als die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der DV Nr. 1 und stellt damit einen anderen Streitgegenstand dar (vgl.  - Rn. 22).

24II. Die Klägerin hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR36.14.0

Fundstelle(n):
RAAAE-88620