BGH Beschluss v. - 2 StR 396/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in Tateinheit mit Datenveränderung in 20 Fällen, wegen versuchten Betruges, Urkundenfälschung und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der den zahlreichen Schriftsätzen des Angeklagten zu entnehmende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision bleibt ohne Erfolg. Er zielt - bei ansonsten mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründetem Rechtsmittel - auf eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 7). Ein danach in Betracht kommender Ausnahmefall liegt aber ersichtlich nicht vor.

32. Der Schuldspruch im Fall II.1 und 2 der Urteilsgründe ist frei von Rechtsfehlern. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Landgericht im Fall II.3 der Urteilsgründe eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung angenommen hat. Als rechtsfehlerhaft erweist sich lediglich die Annahme von Tatmehrheit, wie es der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zur Revision des Angeklagten bereits dargelegt hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.

43. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die für die Urkundenfälschung festgesetzte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen. Der im Übrigen wie die restlichen Einzelstrafen nicht zu beanstandende Gesamtstrafenausspruch kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die Vielzahl der verbliebenen Einzelstrafen aus, dass das Landgericht bei Annahme von Tateinheit eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAE-88206