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BBK Nr. 8 vom

Folgen eines Rangrücktritts in der Handels- und Steuerbilanz

Dr. Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Erfassung einer Rangrücktrittsvereinbarung in der Handelsbilanz

[i]Änderung der Verbindlichkeiten-RangordnungDie Vereinbarung eines Rangrücktritts ändert nichts an dem Fortbestand der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, sondern führt nur zu einer veränderten Rangordnung bei den Verbindlichkeiten. Rechtlich bestehende Verbindlichkeiten dürfen handelsrechtlich jedoch nur ausgebucht werden, wenn mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (99 %) nicht mehr zu rechnen ist, da in diesem Fall die Verbindlichkeit für den Schuldner keine wirtschaftliche Last mehr darstellt.

[i]Wegfall der Verbindlichkeit?Gleichwohl ist für die Handelsbilanz nicht abschließend geklärt, ob in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Rangrücktritts, z. B. sofern dieser mit einer Besserungsabrede verknüpft wird, die Verbindlichkeit als solche am Bilanzstichtag ggf. nicht (mehr) besteht. Voraussetzung für die (Folge-)Passivierung einer Verbindlichkeit in der Handelsbilanz ist, dass die Pflicht für die Gesellschaft eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Wurde zusätzlich eine Besserungsklausel vereinbart, nach der die Forderung des Gl...

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