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LG Berlin 03.07.2002 2 O 358/01

Aktienrecht; | fristlose Kündigung eines Bankvorstands wegen mangelhaften Risikomanagements

Nach § 25a KWG muss ein Kreditinstitut über geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwindung und Kontrolle der Kreditrisiken ebenso verfügen wie über angemessene Regelungen, anhand deren sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt. Insoweit hat ein Vorstand auch mit Blick auf die Regelung des § 91 Abs. 2 AktG auf einer ersten Stufe die Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten und auf einer zweiten Stufe die eingeleiteten Maßnahmen zu überwachen. Werden derartige Maßnahmen zur Risikofrüherkennung nicht getroffen oder nicht umgesetzt, kann hierdurch eine fristlose Kündigung des Bankvorstands begründet sein, wenn dieser für das mangelhafte Risikomanagement mitverantwortlich ist (

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