Steuerrecht der Vereine
11. Aufl. 2015
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I. Rechnungslegung
1. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
1476Nach § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 666 BGB sind die Organe von Vereinen verpflichtet, Rechenschaft über die Geschäftsführung abzulegen. Die Rechenschaftspflicht wird, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, nach § 259 BGB dadurch erfüllt, dass die Einnahmen und Ausgaben vollständig aufgezeichnet und geordnet zusammengestellt werden und die anfallenden Belege vorhanden sind. Da die Aufzeichnungen für die Besteuerung Bedeutung haben, sind sie nach § 140 AO auch für steuerliche Zwecke zu führen. Aus § 140 AO kann sich auch für Vereine bereits eine Verpflichtung ergeben, Bücher zu führen und auf der Grundlage jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. Dies ist dann der Fall, wenn sie nach handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 238 ff. HGB) für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Kaufleute Bücher und Aufzeichnungen führen müssen.
1477Unabhängig davon besteht nach § 141 AO Buchführungspflicht, wenn der einzelne Betrieb eines Vereins nach den Feststellungen der Finanzbehörde
Umsätze (einschließlich der steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz oder das Rennwett- und Lotteriesteuergesetz fallen sowie Bank- und Versicherungsumsätzen – § 4 Nr. 8 bis 10 UStG) von meh...