Steuerrecht der Vereine
11. Aufl. 2015
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E. Umsatzsteuer
Literatur: Jachmann/Thiesen, Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sachspenden, DStZ 2002 S. 355; Alvermann, Umsatzsteuerpflichtige Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, UStB 2003 S. 48; Hundt-Eßwein, Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b UStG, UStB 2003 S. 138; Rondorf, Rechnungserteilung und Vorsteuerabzug aus Rechnungen ab 2004, NWB F. 7 S. 6275; ders., Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei gemischt genutzten Fahrzeugen, NWB F. 7 S. 6357; Leisner, Die Umsatzbesteuerung von gemeinnützigen Integrationsprojekten gemäß § 68 Nr. 3c AO durch das Jahressteuergesetz 2007, DB 2007 S. 1047.
1. Allgemeines
1016Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer. Steuergegenstand sind bei ihr nicht Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Kapital, sondern Vorgänge des Geschäftsverkehrs – Umsätze. Sie unterscheidet sich dadurch von den bisher besprochenen Besitzsteuern. Eine andere Verkehrsteuer ist z. B. die Grunderwerbsteuer, die den Grundstücksverkehr steuerlich belastet. Die Umsatzsteuer wird als sog. Allphasensteuer unbeschadet etwaiger Befreiungsbestimmungen in allen Produktions- und Handelsstufen erhoben.
Der Metzger verkauft Häute an die Häuteverwertungsgenossenschaft, diese verkauft die Rohstoffe weiter an den Lederfab...