Frage der Abgrenzung zwischen entgeltlicher Zurverfügungstellung eines Leasinggegenstandes oder steuerfreier Kreditgewährung;
Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht an einem Leasinggegenstand
Leitsatz
1. Da mit dem Verkauf von Leasinggegenständen - hier elektronische Informationssystem - durch die Firma X an die Stpfl nicht
auch die tatsächliche Verfügungsmacht hieran verschafft wurde, konnte die Stpfl der X das Nutzungsrecht, welches ihr selbst
gar nicht übertragen worden war, auch nicht entgeltlich zur Verfügung stellen.
2. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums seitens der X an die Stpfl hatte nach den Feststellungen des Gerichts nur
Sicherungs- und Finanzierungsfunktion, da dem wesentlichen Inhalt des Gesamtkonzepts zufolge diese Vereinbarungen für der
Finanzierung des Informationssystems gedient hatten. Es handelt sich insgesamt um eine einheitliche sonstige Leistung der
Stpfl in Form der steuerfreien Kreditgewährung gem. § 4 Nr. 8a UStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 774 Nr. 9 UStB 2015 S. 189 Nr. 7 LAAAE-87877
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