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LSG Bayern Urteil v. - L 12 EG 11/14

Der Kläger ist Vater von K., geboren am 30.09.2008 und bezieht Einkünfte aus der Beteiligung an der W. und A. oHG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf, sowie die Montage und Herstellung von Sicherheitsartikeln (Einbruchsschutz). Mit Antrag vom 07.08.2009 beantragte der Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonats seiner Tochter (30.09.2009 bis 29.11.2009) und gab dabei an, im Bezugszeitraum keiner Tätigkeit nachzugehen. Gewinnentnahmen aus seiner Beteiligung an der oHG würden in dieser Zeit nicht getätigt.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 14 Nr. 17
ZAAAE-87654

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LSG Bayern, Urteil v. 11.02.2015 - L 12 EG 11/14

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