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Auslegungsfragen zu § 1 Abs. 1b Nr. 3 InvStG
BMF äußert sich zur vermögensverwaltenden Tätigkeit von Investmentfonds
Das BMF hat zur Auslegung des § 1 Abs. 1b Nr. 3 InvStG Stellung genommen, wonach der objektive Geschäftszweck eines Investmentfonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt sein und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen sein muss; insbesondere grenzt das BMF eine unschädliche Vermögensverwaltung von der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ab.
Hintergrund
Im Rahmen des AIFM-StAnpG (BGBl 2013 I S. 4318) wurde u. a. der Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes grundlegend neu geregelt und auch für deutsche Vehikel der materielle Investmentbegriff eingeführt. Das Gesetz sieht daher in § 1 Abs. 1b InvStG vor, dass bestimmte Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Vehikel als Investmentfonds qualifiziert werden kann. Dies ist von Bedeutung für die Endanleger, um von der bevorzugten Investmentfondsbesteuerung auf Basis des sog. Transparenzprinzips zu profitieren (§ 5 InvStG) und eine Pauschalbsteuerung (§ 6 InvStG) zu vermeiden. Erfüllt ein Investmentvermögen diese Voraussetzungen nicht, erfolgt die Besteuerung als Personen- oder Kapitalinvestitionsgesellschaft. Der Einhaltung der in § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG definierten Tatbestandsmerkmale kommt ...