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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3522/10 H

Gesetze: AO § 5AO § 71AO § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO § 191 Abs. 1 Satz 1AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 201 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 2 Abs. 1 2. Anstrich VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 4 KN Upos. 0207 14 10 KN Upos. 1602 32 11

Zusatzzoll für Geflügelfleischimporte aus Brasilien – cif-Einfuhrpreis als Grundlage der Bemessung des Zusatzzolls – Berücksichtigung von Kaufpreisrückzahlungen – Haftung des Zollanmelders – Anzeigepflicht nach § 153 AO

Leitsatz

  1. Werden aufgrund nicht angemeldeter Rückvergütungen von 5% des Rechnungswertes für Hühnerfleischimporte aus Brasilien, die als teilweise Rückzahlungen des Kaufpreises durch die brasilianischen Lieferanten zu werten sind, unrichtige Zollwerte angemeldet und dadurch vom Mindestpreis abhängige Zusatzzölle verkürzt, kann der Zollanmelder nach § 71 AO als Haftender in Anspruch genommen werden, wenn er es unterlässt, die für die Einfuhr zuständigen Zollstellen vom Erhalt der Rückzahlungen unverzüglich zu unterrichten.

  2. Der cif-Einfuhrpreis als Grundlage der Bemessung des Zusatzzolls ist der um spätere Rückzahlungen herabgesetzte Preis, der für die Ware bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich zu entrichten ist.

  3. Eine solche Kaufpreisrückzahlung liegt nicht vor, wenn die Rückvergütung der Begleichung von Schadensersatzansprüchen dient.

Fundstelle(n):
PAAAE-87413

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 10.12.2014 - 4 K 3522/10 H

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