Kindergeldanspruch für die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bzw.
während des freiwilligen Wehrdienstes
Leitsatz
1. Die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes kann nicht als Beginn einer Ausbildung zum Offizier bzw. Unteroffizier gewertet
werden, wenn sich der volljährige Sohn erst nach Ableistung des Wehrdienstes entscheiden will, ob er eine Offiziers- bzw.
Universitätsausbildung bei der Bundeswehr aufnehmen wird. Allein der Umstand, dass die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes
für den Fall der Bewerbung um einen Studienplatz bei einem Auswahlgespräch positiv bewertet würde, genügt nicht, um einen
Bezug zu einem noch nicht einmal konkret geplanten Studiengang herzustellen.
2. Befindet sich das volljährige Kind nach Beendigung des Gymnasiums bis zum Beginn des freiwilligen Wehrdienstes in einer
Übergangszeit von nicht mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes
nach § 58b SG (Soldatengesetz), ist es kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigungsfähig.
Allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die vom Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2013 vorgesehene
Aufnahme einer ausdrückliche Regelung der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen
Wehrdienstes in § 32 Abs. 4 S. Nr. 2 Buchst. b EStG nicht beschlossen hat, kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber
§ 32 EStG aus der Anwendbarkeitsregelung der §§ 56 WPflG bzw. 58f SG hatte ausnehmen wollen.
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