Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1777/2001 der Kommission vom (ABl. Nr. L 240, S. 4) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Brausetabletten mit einem Calciumgehalt von 500 mg pro Tablette, die zur Vorbeugung und Behandlung eines Calciummangels und zur Unterstützung einer speziellen Therapie zur Vorbeugung und Behandlung einer Osteoporose angewandt werden und für die auf dem Etikett für Erwachsene eine maximale Tagesdosis von 3 Tabletten (= 1.500 mg) empfohlen wird, in die Unterposition 3004 9000 einzureihen sind?
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