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BGH 04.02.2015 IV ZR 452/14, NWB 14/2015 S. 968

Versicherungsvertragsrecht | Rechtzeitigkeit des Widerspruchs trotz Ablaufs der Jahresfrist

Der BGH hat zu den Voraussetzungen des Widerspruchs (§ 5a VVG a. F.) Stellung genommen und entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung darstellt: Der Widerspruch war im Streitfall trotz Ablaufs der Jahresfrist gem. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. rechtzeitig. Der Versicherer hatte den Versicherungsnehmer im Streitfall nicht ordnungsgemäß gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. über das Widerspruchsrecht belehrt; es fehlte an der drucktechnischen Hervorhebung i. S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. (vgl. hierzu BGH, Urteil vom [i]Welker, NWB 22/2014 S. 1636 ­ IV ZR 331/14 NWB FAAAE-85494). § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., der bestimmt, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist unbeachtlich. Die Vorschrift bedarf der richtlinienkonformen Auslegung in Ansehung der Rechtsprechung des

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