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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 16 K 2801/11 E

Gesetze: AO § 129 Satz 1AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 3 Nr. 40EStGEStG § 3c Abs. 2EStG § 23

Änderungsbefugnis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - Offenbare Unrichtigkeit bei irrtümlicher Qualifikation als Halbeinkünfte

Leitsatz

Ein die Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG betreffender Feststellungsbescheid kann unter Berücksichtigung der Angaben in der Feststellungserklärung dahin auszulegen sein, dass hierin – mit der Rechtsfolge der Änderungsbefugnis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei unrichtiger oder unvollständiger Auswertung des Grundlagenbescheids - konkludent negativ die Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens mit Bindungswirkung für die Einkommensteuerbescheide der Gemeinschafter festgestellt wird.

Werden zutreffend erklärte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch einen irrtümlichen zusätzlichen Eintrag des Veranlagungsbearbeiters unter der Kz. 136 der Anlage SO als Einkünfte, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt, erfasst, kann die Einkommensteuerfestsetzung insoweit wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO berichtigt werden, wenn aus der Steuerakte keine „Spuren einer Willensbildung” des Bearbeiters in Bezug auf diese Einkünftequalifikation ersichtlich sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAE-86853

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 18.09.2014 - 16 K 2801/11 E

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