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NWB direkt Nr. 13 vom Seite 294

Das Reverse-Charge-Verfahren bei Non-Profit-Organisationen

Quentin Adrian und Dr. Lutz Engelsing

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAE-86323 Der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens wurde in den letzten Jahren ausgeweitet. Eine Änderung der Ortsbestimmung für sonstige Leistungen bei teilunternehmerisch tätigen juristischen Personen verstärkt diesen Trend. Gemeinnützige Organisationen und Berufsverbände können somit zum Steuerschuldner werden, ohne ggf. einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu haben. Bei Nichterkennung des Sachverhalts oder falscher Abrechnung durch den Leistungserbringer drohen Haftungsrisiken sowie umsatzsteuerliche Mehrfachbelastungen.

Ausführlicher Beitrag s..

Änderung der Ortsbestimmung

[i]Ausweitung der Anwendung des B2B-PrinzipsDie Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen bei teilunternehmerisch tätigen juristischen Personen hat sich grundlegend geändert. Für die Frage, ob das B2C- oder B2B-Prinzip zur Anwendung kommt, war bisher maßgeblich, ob die Leistung für den nichtunternehmerischen oder unternehmerischen Bereich bezogen wurde. Jetzt kommt das B2B-Prinzip bereits immer dann zur Anwendung, sobald eine juristische Person auch einen unternehmerischen Bereich besitzt. Dabei ist es unerheblich, für welchen Bereich die sonstige Leistung tatsächlich bezogen wurde (§ 3a Abs. 2 Satz 3 UStG n. F.).

Hinweis

Übt die gemeinnützige Organisation bzw. der Berufsverband eine noch so geringfügige unternehmerische Betätigung aus, führt diese Tätigkeit bereits zur Anwendung des B2B-Prinzips.

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