DBAR Österreich Artikel 10

III. Rechtshilfe in Abgabensachen

B. Besondere Bestimmungen

a) Rechtshilfe bei der Zustellung

Artikel 10

Zustellungen werden entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis des ersuchten Finanzamtes nachgewiesen, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

Fundstelle(n):
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PAAAE-86321