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FG Köln Urteil v. - 6 K 1090/12 EFG 2015 S. 817 Nr. 10

Gesetze: EStG 2010 § 33

Außergewöhnliche Belastungen

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

Scheidungskosten und Aufwendungen für Scheidungsfolgesachen sind - soweit sie die gesetzlichen Gebühren nicht übersteigen - nach der im Streitjahr (2010) geltenden Rechtslage als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abziehbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 817 Nr. 10
EStB 2015 S. 328 Nr. 9
BAAAE-86288

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FG Köln, Urteil v. 18.12.2014 - 6 K 1090/12

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