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FG Köln Urteil v. - 4 K 1090/11 EFG 2015 S. 620 Nr. 8

Gesetze: EStG 2004 § 20 Abs 1 Nr 6, EStG 2004 § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b, AO § 39 Abs 2 Nr 1, VVG § 159, EStG 2007 § 52 Abs 36 Satz 5

Einkünftezurechnung

Zurechnung von Erträgen aus Lebensversicherungen

Leitsatz

1) Steuerpflichtiger i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 ist grundsätzlich derjenige, der das Kapital in Form der Sparanteile im eigenen Namen und für eigene Rechnung dem Versicherungsunternehmen zur Nutzung überlassen hat; das ist in der Regel der Versicherungsnehmer.

2) Mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für die steuerpflichtige Versicherungsleistung gilt der Bezugsberechtigte als Steuerpflichtiger der erzielten Erträge.

3) Soweit eine andere Person wirtschaftlicher Eigentümer i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist, sind ihr die erzielten Erträge zuzurechnen; entscheidend für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums ist die Verfügungsmacht über die Kapitalanlage.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 620 Nr. 8
KÖSDI 2015 S. 19388 Nr. 7
UAAAE-86273

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FG Köln, Urteil v. 18.12.2014 - 4 K 1090/11

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