Abgrenzung Herausgabeanspruch nach bürgerlichem Recht oder öffentl.-rechtl. Erstattungsanspruch; Düsseldorfer Verfahren; Haftung
für USt
Leitsatz
1. Wenn sich die Frage, ob jemand etwas "ohne rechtlichen Grund" erlangt hat, sowohl im öffentl. wie im bürgerlichen Recht
stellt, kann sie nur nach demjenigen Recht entschieden werden, das Grundlage für Vermögensverschiebung gewesen ist. Beruhen
die Zahlungen - wie im Streitfall - auf der durchgehenden Teilnahme des Klägers am Düsseldorfer Verfahren, sind diese dem
öffentl. und nicht dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.
2. Den Anspruch auf Erstattung einer ohne rechtl. Grund gezahlten Steuer hat gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO derjenige, auf dessen
Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Entscheidend ist demzufolge, wessen Schuld nach dem Willen des Zahlenden getilgt
werden sollte. Führt ein Barbetreiber USt-Vorauszahlungen der bei ihm selbständig arbeitenden Prostituierten an das FA ab,
steht diesem ein Erstattungsanspruch gegen das FA nicht zu, da er das Geld von den Prostituierten einbehalten hat und diese
dadurch einen Anspruch gegen das FA dahingehend erworben haben, dass die Vorauszahlungen auf ihre etwaigen Jahressteuern angerechnet
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 622 Nr. 8 PStR 2015 S. 90 Nr. 4 QAAAE-86270
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