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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8322/11

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, FGO § 102, AO § 227 Abs. 1, AO § 163, AO § 5, AO § 367 Abs. 2a, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14, GewStG § 5 Abs. 1

Abtrennung mehrerer entscheidungsreifer Veranlagungszeiträume, für die Einkommensteuererlass beantragt wird, nicht ermessensfehlerhaft

kein Erlass der Einkommensteuer wegen der Gewerbesteuerbelastung diverser GmbH & Co.KG`s, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist

Leitsatz

1. Wird für einen langen Zeitraum ein Erlass der Einkommensteuer infolge Übermaßbesteuerung beantragt, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA das Einspruchsverfahren für die Jahre, für die die Steuer schon der Höhe nach unstreitig feststeht, abtrennt und insoweit eine Teileinspruchsentscheidung erlässt.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FA den auf eine Übermaßbesteuerung infolge der Gewerbsteuerbelastung durch diverse Objektgesellschaften, an denen der im Immobiliensektor tätige Kläger beteiligt war, gestützten Antrag vollständigen Erlass der Einkommensteuer abgelehnt hat, weil es die Gewerbesteuerbelastung der Objektgesellschaften als nicht sachlich unbillig erachtet hat und wenn persönliche Billigkeitsgründe weder konkret vorgetragen noch nachgewiesen worden sind.

3. Allein die Berufung darauf, dass bei einer übermäßigen und damit verfassungswidrigen Besteuerung immer die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet sei, reicht zur Darlegung konkreter persönlicher Billigkeitsgründe nicht aus. Eine persönliche Unbilligkeit läge dann vor, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen durch die Realisierung des Steueranspruchs vernichtet oder ernsthaft gefährdet wäre. Der Steuerpflichtige muss sowohl erlassbedürftig als auch erlasswürdig sein.

4. Die unterschiedliche gewerbesteuerliche Behandlung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen verstößt nicht gegen den Gleichheitsssatz. Der an diversen Projektgesellschaften jeweils in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligte Steuerpflichtige hat daher keinen Anspruch auf Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen Gründen, weil er seiner Auffassung durch die Beteiligung als Gesellschafter von – mit Gewerbesteuer belasteten – GmbH & Co. KG`s anteilig übermäßig steuerlich belastet wird.

5. Es ist auch nicht Sinn und Zweck des Erlassverfahrens betreffend Einkommensteuer, die Einkommensteuerbelastung wegen Belastungen von Projektgesellschaften mit Gewerbesteuer wie begehrt auf Null zu reduzieren. Es bleibt dem Kläger unbenommen, die als übermäßig empfundene Besteuerung der GmbH & Co. KG 's mit Gewerbesteuer ggf. in Einspruchs- und Klageverfahren gegen die entsprechenden Bescheide betreffend die jeweilige GmbH & Co. KG vorzutragen und dort weiter zu verfolgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAE-86253

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.08.2014 - 8 K 8322/11

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