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BBK Nr. 6 vom Seite 281

Rückstellungen für Jahresabschluss-, Prüfungs- und Beratungskosten

BFH widerspricht dem IDW

Frank Zeidler und Wolfgang Schmatz

Mit [i]BFH, Urteil vom 5. 6. 2014 - IV R 26/11 NWB QAAAE-72211 rechtskräftigem Urteil vom hat der BFH entschieden, dass für freiwillige Prüfungen von Jahresabschlüssen keine Rückstellungen gebildet werden dürfen, wenn das Unternehmen lediglich nach seinem Gesellschaftsvertrag zur Prüfung verpflichtet ist. Nach Ansicht der höchsten Finanzrichter stellt dies eine reine Selbst- und Innenverpflichtung dar, die trotz ihrer Einklagbarkeit keine rückstellungspflichtige Außenverpflichtung begründen könne. Der BFH folgt damit der Vorinstanz. Das Urteil steht im Gegensatz zur Ansicht des IDW und damit der gängigen handelsbilanziellen Praxis.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Definition und Ansatz

Für [i]Ausweis von Verbindlichkeitsrückstellungen Unternehmen bestehen gesetzliche Verpflichtungen zur Bilanzerstellung, Jahresabschlussprüfung und zur Abgabe von Steuererklärungen. Die damit im Zusammenhang anfallenden Aufwendungen gehören wirtschaftlich in das Jahr, für das die Bilanz oder Steuererklärung erstellt wird, so dass in der Handels- und Steuerbilanz Verbindlichkeitsrückstellungen auszuweisen sind. Rückstellungsfähige Aufwendungen sind:

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