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OLG Celle 04.02.2015 9 W 14/15, NWB 12/2015 S. 808

Gesellschaftsrecht | Einberufung der Hauptversammlung der AG durch Pfandgläubiger

Die Ausübung aktienrechtlicher Mitgliedschaftsrechte wie das Recht zur Einberufung der Hauptversammlung ist untrennbar mit der Stellung als Aktionär der AG verbunden und kann von dieser nicht abgespalten werden. Infolgedessen kann deshalb auch ein Pfandgläubiger, dem sämtliche Aktien der AG verpfändet worden sind, die an diese anknüpfenden und mit dem Stammrecht der Aktie auf das Engste verbundenen Mitgliedschaftsrechte grds. nicht selbst ausüben; diese stehen vielmehr weiterhin dem Aktionär zu. Selbst wenn jener im Rahmen der Verpfändungserklärung dem Verpfänder insoweit eine entsprechende Stimmrechtsvollmacht erteilt hat, reicht diese allein nicht aus, sondern [i]infoCenter „Organe der Aktiengesellschaft“ NWB XAAAD-83294 bedarf zur Ausübung der Einberufungsrechte aus § 122 AktG zusätzlich einer entsprechend § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG schriftlich nachzuwe...

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