1. Die auf § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II gestützte Aufforderung an einen Leistungsberechtigten, eine vorrangige Leistung bei einem anderen Leistungsträger zu beantragen, steht zwar im Ermessen des SGB II-Leistungsträgers.
2. Soweit der Leistungsberechtigte aber nach § 12a SGB II zur Inanspruchnahme der anderen Leistung verpflichtet ist, liegt ein intendiertes Ermessen vor mit der Folge, dass eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung nur in atypischen Fällen erforderlich ist, insbesondere dann, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Leistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil verbunden ist, der eine unangemessene (unbillige) Härte begründen kann.
3. Bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente liegt ein atypischer Fall nicht schon dann vor, wenn der Leistungsberechtigte bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob die abschlagfreie Altersrente bedarfsdeckend wäre oder nicht.
4. Kein außergewöhnlicher Nachteil folgt daraus, dass die Anrechnungsvorschriften bei Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in der Sozialhilfe (§ 82 Abs. 3 SGB XII) ungünstiger sind als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 11b Abs. 2 S. 1, Abs. 3 SGB II).
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LSG Sachsen, Beschluss v. 19.02.2015 - 8 AS 1232/14 ER
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