BSG Beschluss v. - B 12 R 16/14 B

Instanzenzug: S 28 R 450/10

Gründe:

1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen eine Beitragsforderung des beklagten Rentenversicherungsträgers in Höhe von 2563,02 Euro wegen der anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellten Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung als Beschäftigte in der Zeit bis .

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dagegen ist die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

41. Der Kläger beruft sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom nicht.

5Der Kläger formuliert auf Seite 3 seiner Beschwerdebegründung folgende Frage: "Stellt eine von Anfang an einzelfallbezogene, sich also nur auf ein einziges Tätigkeitsverhältnis beschränkende Singularprüfung und -Entscheidung zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe eine in die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung fallende 'Prüfung bei den Arbeitgebern' i.S. von § 28p SGB IV dar - oder eine in die Zuständigkeit der Einzugstellen fallende Prüfmaßnahme i.S. von § 28h Abs. 2 SGB IV?"

6Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm aufgeworfen und mit seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - deren Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht ausreichend dargelegt.

7In Bezug auf die Klärungsbedürftigkeit der genannten Frage hätte der Kläger mindestens darlegen müssen, dass sich diese nicht bereits aufgrund der umfangreichen und vom LSG im angefochtenen Urteil zum Teil zitierten Rechtsprechung des BSG zum Verhältnis der Prüfbefugnisse aus § 28h SGB IV einerseits und § 28p SGB IV andererseits sowie insbesondere zu Zweck und Umfang von Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger beantworten lässt. Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil das BSG bereits mehrfach ausgeführt hat, dass eine Betriebsprüfung der dafür zuständigen Sozialversicherungsträger nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (zB BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 5 RdNr 24; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 1 RdNr 19 mwN). Darzulegen, dass trotz dieser Rechtsprechung die aufgeworfene Frage (noch oder wieder) klärungsbedürftig sein könnte, hat der Kläger - anders als nach § 160a Abs 2 S 3 SGG erforderlich - unterlassen.

82. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

93. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

104. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, § 47 GKG entsprechend der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung durch das LSG für das Berufungsverfahren nach der Bedeutung der Sache mit Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Beitragsforderung festzusetzen.

Fundstelle(n):
OAAAE-85961