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Mietrecht; | Vertragspartner bei Erbengemeinschaft auf Vermieterseite
Ein Mietvertrag kann nicht mit einer Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Erbengemeinschaft nicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, sondern um eine gesamthänderisch verbundene nicht rechtsfähige Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Von der BGB-Gesellschaft unterscheidet sie sich dadurch, dass sie zum einen keine werbende Gemeinschaft ist und zum anderen der Gesellschaftszweck auf Auseinandersetzung gerichtet ist. Für die Wahrung einer etwaigen Schriftform ist es nicht erforderlich, die einzelnen Erben in der Vertragsurkunde aufzuführen. Es ist ausreichend, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft durch Ermittlungen - etwa durch Nachfrage beim Nachlassgeric...