DBAI Montserrat Artikel 15

Artikel 15 [1] Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an die andere Vertragspartei kündigen.

(2) Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei folgt.

(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Auskünfte an Artikel 8 gebunden.

Fundstelle(n):
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AAAAE-85409

1Dieses Abkommen wurde in Brades am 28. Oktober 2011 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.