Auslandsvermögen legalisieren
2. Aufl. 2015
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Teil IX: Wenn es schnell gehen muss: Schätzungen und die Selbstanzeige in Stufen
631Ist es dem Steuerpflichtigen nicht sofort möglich, sämtliche steuerrelevante Tatbestände zu berichtigen, unvollständige oder unterlassene Angaben zu ergänzen bzw. nachzuholen und die entsprechenden Nacherklärungen zu erstellen und ist es jedoch nur noch eine Frage der Zeit, bis die Finanzbehörde ihrerseits die Steuerstraftat aufdeckt bzw. einer der Ausschließungsgründe für die Straffreiheit eintritt; kann der Steuerpflichtige dennoch Straffreiheit erlangen, wenn er den Sachverhalt mit den hinterzogenen Steuern in einem ersten Schreiben so ausreichend schildert und dokumentiert, dass die Finanzbehörden in der Lage sind, die hinterzogenen Steuern zu berechnen und entsprechende Änderungsbescheide zu erlassen.
632Nach neuer Rechtsprechung des BGH kann der Steuerpflichtige mit einer gestuften Selbstanzeige Straffreiheit erlangen, soweit er „von Anfang an – also bereits auf der ersten Stufe der Selbstanzeige – alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der ihm bekannten Informationen“ berichtigt, ergänzt oder n...