Anton-Rudolf Götzenberger

Auslandsvermögen legalisieren

2. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-62962-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64962-2

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Auslandsvermögen legalisieren (2. Auflage)

Teil VII: Absehen von der Strafverfolgung, Zahlung eines Strafzuschlags in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung

1. Allgemeines

551Eine besonders schwere Steuerhinterziehung i. S. des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO liegt vor, wenn:

  • der Selbstanzeigeerstatter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt hat,

  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,

  • die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder

  • unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

  • als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Abs. 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

Eine Steuerhinterziehung großen Ausmaßes beginnt – aktives Tun des Steuerpflichtigen vorausgesetzt – nach der Rechtsprechung des BFH ab einem Hinterziehungsvolumen von 50.000 €. Hat der Auslandsgeldanleger ausländische Kapitaleinkünfte bislang nicht in seine Steuererklärung einbezogen, hat er die Finanzbehörden pflichtwidrig üb...