Auslandsvermögen legalisieren
2. Aufl. 2015
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Teil VII: Absehen von der Strafverfolgung, Zahlung eines Strafzuschlags in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung
1. Allgemeines
551Eine besonders schwere Steuerhinterziehung i. S. des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO liegt vor, wenn:
der Selbstanzeigeerstatter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt hat,
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Abs. 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
Eine Steuerhinterziehung großen Ausmaßes beginnt – aktives Tun des Steuerpflichtigen vorausgesetzt – nach der Rechtsprechung des BFH ab einem Hinterziehungsvolumen von 50.000 €. Hat der Auslandsgeldanleger ausländische Kapitaleinkünfte bislang nicht in seine Steuererklärung einbezogen, hat er die Finanzbehörden pflichtwidrig üb...