Auslandsvermögen legalisieren
2. Aufl. 2015
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Teil II: Die vollendete Steuerhinterziehung – Definition und Abwehrstrategien
1. Allgemeines
51Den Straftatbestand der Steuerhinterziehung begeht, wer:
„den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, oder
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“.
52Steuerhinterziehung kann vom Steuerpflichtigen oder auch von dessen Erben durch aktives Tun (darunter fällt die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung) oder durch Unterlassung (was bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Steuererklärung der Fall ist bzw. beim Erben durch Unterlassen der Berichtigungsanzeige nach § 153 AO) begangen worden sein.
53Unrichtig ist eine Steuererklärung abgegeben, wenn sie steuerrelevante Verhältnisse so widerspiegelt, dass es zu einer Steuerverkürzung kommt. Unvollständig ist eine Steuererklärung dagegen dann, wenn sie nicht alle erforderli...