Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Regelverschonung und Optionsverschonung in der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Übersicht für Erwerbe mit einer Steuerentstehung vor dem 30.6.2016
I. Regelverschonung
1. Allgemeines
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt der Wert i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG von
Betriebsvermögen,
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und
Anteilen an Kapitalgesellschaften
unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag).
Begünstigtes Vermögen im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind gemäß § 13b Abs. 4 ErbStG 85 % der vorgenannten Vermögenswerte.
Dabei darf das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50% des Vermögens betragen.
Für den Teil des Betriebsvermögen, der nicht auf diese Weise von der Erbschaftsteuer verschont ist, ermöglicht § 13a Abs. 2 ErbStG einen Abzugsbetrag bis zu 150 000 €: Dieser verringert sich, wenn der Wert des nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallenden Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 € übersteigt, um 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag wird damit kontinuierlich abgeschmolzen.
2. Schematisches Schaubild
3. Verwaltungsvermögen
Erläuterungen und eine ausführliche Checkliste stehen in dieser Arbeitshilfe zur Verfügung:
Hinweis: Das entschiede...