BGH Beschluss v. - IX ZR 138/14

Umsatzsteuer als Teil der Vergütungsforderung; Umsatzsteueranspruch bei nicht ausgewiesener Steuer in der Preiskalkulation

Gesetze: § 433 BGB, § 14 UStG

Instanzenzug: Az: 8 U 1325/12 Urteilvorgehend LG Mainz Az: 1 O 359/11

Gründe

1Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

21. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, demzufolge der Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil sie berechtigt gewesen sei, die Umsatzsteuerbelastung auf die Gemeinde und den Sportverein abzuwälzen.

3Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht ersichtlich als nicht entscheidungserheblich erachtet. Vergütungsforderungen umfassen grundsätzlich die darauf entfallende Umsatzsteuer (, BGHZ 115, 47, 50). Weist eine offen gelegte Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht aus, kann ihre Erstattung, wenn sich der Gegner - wie hier - mit dieser Frage nicht befasst hat, auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verlangt werden (, NJW 2001, 2464, 2465).

42. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die anfallende Umsatzsteuer den Projektvertrag nicht abgeschlossen hätte. Bei dieser Sachlage sind die Rügen des Beklagten, denen zufolge hier wegen mehrerer in Betracht kommender Handlungsalternativen für einen Anscheinsbeweis kein Raum ist, nicht entscheidungserheblich.

53. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser                            Gehrlein                            Fischer

                  Grupp                              Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 783 Nr. 5
HAAAE-85074