Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
Leitsatz
1a)
Einbaumöbel sind jeweils getrennt voneinander steuerrechtlich zu
beurteilen.
1b)
Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Beurteilung einzelner
Bestandteile einer Einbauküche scheitert nicht daran, dass die Einzelteile
in ihrer Funktion aufeinander abgestimmt und in ihrer baulichen
Gestaltung den jeweiligen räumlichen Verhältnissen angepasst sind.
2a)
Aufwendungen für Spüle und Herd als unselbständige Bestandteile
des Gebäudes gehören zu dessen Anschaffungskosten, wenn diese Gegenstände
bei Erwerb des Gebäudes (oder der Eigentumswohnung) bereits eingebaut
sind. Lässt sie der Steuerpflichtige erstmals einbauen, so handelt
es sich bei dem Aufwand um Herstellungskosten des Gebäudes. Werden
vorhandene Gebäudebestandteile ersetzt, so führt dies in der Regel
zu Erhaltungsaufwand. Dies gilt auch für Spüle und Herd.
2b)
Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte, d. h. hier für die
Kühlschränke und die Dunstabzugshauben sowie die Einbaumöbel inklusive
Arbeitsplatte stellen Anschaffungskosten dar, die als Absetzungen
für Abnutzung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig
als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 zu berücksichtigen
sind, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 8/2015 S. 353 DStR 2015 S. 6 Nr. 50 DStRE 2016 S. 3 Nr. 1 EFG 2015 S. 717 Nr. 9 EStB 2015 S. 328 Nr. 9 GStB 2015 S. 202 Nr. 6 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 4 KÖSDI 2015 S. 19346 Nr. 6 ZAAAE-84968
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 28.01.2015 - 2 K 101/13
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