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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 3006/13 E EFG 2015 S. 278 Nr. 4

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 4, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

GmbH- Geschäftsführer: Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit – Veranlassung durch die angestrebte GmbH-Beteiligung – Fehlgeschlagener Erwerb einer wesentlichen Beteiligung – Herleitung des Werbungskostenabzugs aus dem objektiven Nettoprinzip

Leitsatz

  1. Die Übernahme einer Bürgschaft i.H.v. 1.380.000 € zugunsten einer GmbH durch deren mit einem Jahresgehalt von rd. 60.000 € ausgestatteten Geschäftsführer ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn er im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits ernsthaft beabsichtigt hat, sich als Gesellschafter an der GmbH wesentlich zu beteiligen.

  2. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Erwerb einer wesentlichen Beteiligung sind nicht nach § 17 EStG abziehbar.

  3. Ein Abzug der Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit kann bei dieser Sachlage nicht aus dem objektiven Nettoprinzip hergeleitet werden (entgegen , BStBl II 2012, 343).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2015 S. 6 Nr. 48
EFG 2015 S. 278 Nr. 4
GStB 2015 S. 133 Nr. 4
SAAAE-84953

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 12.11.2014 - 15 K 3006/13 E

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