DBAI Dominica Artikel 1

Artikel 1 Geltungsbereich des Abkommens

(1) Die Vertragsstaaten leisten einander über ihre zuständigen Behörden Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt.

(2) Die Rechte und der Schutz, die Personen nach den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchten Vertragsstaats gewährt werden, bleiben anwendbar, soweit sie nicht einen effektiven Informationsaustausch unangemessen verhindern oder verzögern.

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CAAAE-84899