DBAI Britischen Jungferninseln

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Britischen Jungferninseln (die „Vertragsparteien”) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

  1. Die beiden Vertragsparteien wenden gegenüber Inlandsansässigen oder Staatsangehörigen einer der beiden Vertragsparteien keine nachteiligen oder einschränkenden Maßnahmen aufgrund schädlicher Steuerpraktiken an, solange dieses Abkommen in Kraft und wirksam ist.

    1. Eine „nachteilige oder einschränkende Maßnahme aufgrund schädlicher Steuerpraktiken” ist eine Maßnahme, die eine Vertragspartei gegenüber Inlandsansässigen oder Staatsangehörigen einer der beiden Vertragsparteien anwendet, weil die andere Vertragspartei keinen wirksamen Informationsaustausch betreibt und/oder weil die Anwendung ihrer Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungspraktiken nicht transparent ist oder weil keine oder nur sehr geringe Steuern erhoben werden und gleichzeitig eines der vorstehenden Kriterien vorliegt.

    2. Ohne die Allgemeingültigkeit von Buchstabe a einzuschränken, umfasst der Ausdruck „nachteilige oder einschränkende Maßnahme” die Versagung eines Abzugs, einer Anrechnung oder einer Befreiung, die Erhebung einer Steuer, Gebühr oder Abgabe oder besondere Meldepflichten, aber nicht allgemein anwendbare Maßnahmen, die eine der Vertragsparteien allgemein unter anderem auf Mitglieder der OECD anwendet.

  2. Die beiden Vertragsparteien erkennen an, dass sie nicht um Informationen ohne offensichtliche Verbindung zu einer laufenden Untersuchung oder Ermittlung ersuchen dürfen; dies entspricht Randziffer 57 des Kommentars zum OECDMusterabkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen von 2002. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist, anhand hinreichender Angaben – üblicherweise Name und, soweit bekannt, Anschrift, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Angaben – festzustellen ist.

  3. Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist. Darüber hinaus gilt Folgendes:

    1. Die empfangende Stelle darf diese Daten gemäß Artikel 8 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen.

    2. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig und die empfangende Stelle hat die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen und dies schriftlich zu bestätigen. Ein durch die Verwendung der Informationen für diesen anderen Zweck verursachter Schaden ist durch die empfangende Vertragspartei zu ersetzen. Die einer ersuchenden Vertragspartei erteilten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.

    3. Die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die andere Vertragspartei ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, solche Daten unverzüglich zu berichtigen beziehungsweise zu löschen.

    4. Auf Ersuchen unterrichtet die zuständige Behörde der empfangenden Vertragspartei die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei fallweise über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

    5. Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu unterrichten. Der Betroffene muss nicht unterrichtet werden, sofern und solange insgesamt davon ausgegangen wird, dass das öffentliche Interesse an der Nichtunterrichtung des Betroffenen sein Recht auf Unterrichtung überwiegt.

    6. Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten unterrichtet zu werden, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Informationen erbeten werden;

    7. Wird jemand im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach ihrem innerstaatlichen Recht. Die empfangende Stelle kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht wurde.

    8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden und alle anderen beteiligten Stellen amtliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten für die nach innerstaatlichem Recht vorgeschriebene Dauer aufbewahren.

    9. Soweit das innerstaatliche Recht der übermittelnden Vertragspartei in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen enthält, weist die zuständige Behörde dieser Vertragspartei die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.

    10. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden und alle anderen beteiligten Stellen verpflichtet sind, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam vor unbefugtem Zugang, unbefugter Veränderung und unbefugter Bekanntgabe zu schützen.

  4. Gemäß Artikel 10 des Abkommens wird gemeinsam beschlossen, dass reguläre Kosten der Beantwortung eines Auskunftsersuchens von der ersuchten Vertragspartei zu tragen sind. Diese regulären Kosten umfassen in der Regel interne Verwaltungskosten der zuständigen Behörde und geringfügige externe Kosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche Kosten und sind von der ersuchenden Vertragspartei zu tragen. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:

    1. angemessene Gebühren, die für die Beschäftigung von Mitarbeitern durch Dritte zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens erhoben werden;

    2. angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;

    3. angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von Unterlagen erheben;

    4. angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;

    5. angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an die ersuchende Vertragspartei;

    6. angemessene Prozessführungskosten der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen;

    7. angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und

    8. angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zu einer Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.

    Die zuständigen Behörden konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrags von 500 US-$ zu erwarten sind, um zu klären, ob die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.

  5. Bei Artikel 11 wird davon ausgegangen, dass sich die Pflicht zur Verwendung der englischen Sprache auf Auskunftsersuchen, Antworten auf Ersuchen und sonstigen Schriftverkehr zwischen den zuständigen Behörden bezieht. Hinsichtlich sonstiger zu übermittelnder Unterlagen oder Akten vereinbaren die zuständigen Behörden, ob und in welchem Umfang eine Übersetzung in die englische Sprache tatsächlich erforderlich ist.

  6. Förmliche Mitteilungen, einschließlich Auskunftsersuchen, im Zusammenhang mit oder gemäß dem geschlossenen Abkommen sind unter den nachfolgend angegebenen Anschriften oder einer anderen Anschrift, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gegebenenfalls mitteilt, schriftlich und unmittelbar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher oder mündlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder ihre bevollmächtigten Dienststellen gerichtet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zuständige Behörde für die Bundesrepublik Deutschland:
Zuständige Behörde für die Britischen Jungferninseln:
Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn
Mr Neil Smith
Financial Secretary
Ministry of Finance
Government of the British
Virgin Islands
 
33 Admin Drive, Road Town,
Tortola, British Virgin Islands
VG1110
in Bezug auf
Steuerstrafsachen:
in Bezug auf
Steuerstrafsachen:
Bundesamt für Justiz
53094 Bonn
die vorgenannte
zuständige Behörde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-84898