DBAI Britischen Jungferninseln Artikel 9

Artikel 9 Schutzmaßnahmen

Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Schutzmaßnahmen, die Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährleistet werden. Die Rechte und Schutzmaßnahmen dürfen von der ersuchten Vertragspartei nicht so angewendet werden, dass ein wirksamer Informationsaustausch unangemessen verzögert oder verhindert wird.

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SAAAE-84898