DBAI Britischen Jungferninseln Artikel 6

Artikel 6 Steuerprüfungen (oder steuerliche Ermittlungen) im Ausland

(1) Nach angemessener Ankündigung durch die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei, soweit dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Befragung von Personen und Prüfung von Unterlagen gestatten, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der Betroffenen. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den Betroffenen.

(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sind.

(3) Wird dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die zur Durchführung der Prüfung befugte Behörde oder Person sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung werden von der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht getroffen.

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SAAAE-84898