DBAI Britischen Jungferninseln Artikel 4

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. bedeutet „Britische Jungferninseln” das Hoheitsgebiet der Jungferninseln im Sinne des Erlasses zur Verfassung der Jungferninseln von 2007 („Virgin Islands Constitution Order 2007”);

  2. bedeutet „Bundesrepublik Deutschland” das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;

  3. bedeutet „zuständige Behörde”

    1. in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

    2. auf den Britischen Jungferninseln den „Financial Secretary” oder eine von ihm schriftlich benannte Person oder Behörde;

  4. bedeutet „Vertragspartei” je nach dem Zusammenhang die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Regierung der Britischen Jungferninseln;

  5. bedeutet „Informationen” Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;

  6. bedeutet „Informationsbeschaffungsmaßnahmen” die gerichtlichen, aufsichtsrechtlichen und administrativen Gesetze und Verfahren, die eine Vertragspartei zur Einholung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;

  7. bedeutet „Staatsangehöriger”

    1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    2. in Bezug auf die Britischen Jungferninseln alle Personen, die gemäß dem Erlass zur Verfassung der Britischen Jungferninseln von 2007 („Virgin Islands Constitution Order 2007”, „Statutory Instrument 2007 No. 1678”) den Jungferninseln angehören oder gemäß der Einwanderungs- und Passverordnung („Immigration and Passport Ordinance, Cap. 130”) eine Aufenthaltserlaubnis der Britischen Jungferninseln besitzen; sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und sonstigen Rechtsträger, die nach dem auf den Britischen Jungferninseln geltenden Recht errichtet worden sind;

  8. umfasst „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  9. bedeutet „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

  10. bedeutet „börsennotierte Gesellschaft” eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann” erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;

  11. bedeutet „Hauptaktiengattung” die Aktiengattung oder Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;

  12. bedeutet „anerkannte Börse” eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;

  13. bedeutet „Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform; und „öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen” bedeutet ein Investmentsystem beziehungsweise einen Investmentfonds für gemeinsame Anlagen, bei dem der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Anteilen weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;

  14. bedeutet „ersuchte Vertragspartei” die Vertragspartei, die um Erteilung von Informationen ersucht wird oder in Beantwortung eines Ersuchens Informationen erteilt hat;

  15. bedeutet „ersuchende Vertragspartei” die Vertragspartei, die ein Auskunftsersuchen stellt oder von der ersuchten Vertragspartei Informationen erhalten hat;

  16. bedeutet „Strafrecht” sämtliche nach innerstaatlichem Recht als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind;

  17. bedeutet „Steuerstrafsachen” Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist;

  18. bedeutet „Steuer” jede unter dieses Abkommen fallende Steuer;

  19. bedeutet der Ausdruck „Steuersachen” alle Steuersachen einschließlich Steuerstrafsachen.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-84898