DBAI Britischen Jungferninseln Artikel 12

Artikel 12 Verständigungsverfahren

(1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens auf, so bemühen sich die jeweiligen zuständigen Behörden nach besten Kräften, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Bemühungen hinaus können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren festlegen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können für die Zwecke dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

(4) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einigen.

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SAAAE-84898