Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
26. Aufl. 2015
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VI. Teil: Lösungen zu den Kontrollfragen
1. Bilanzen sollen insbesondere folgende Funktionen erfüllen
a) gegenüber den Aktionären:
Rechenschaftsfunktion
Ermittlungsfunktion
Informationsfunktion
b) gegenüber den Gläubigern:
Informationsfunktion
Sicherungsfunktion
c) gegenüber den Veranlagungsbehörden für die Steuern vom Einkommen und Ertrag:
Ermittlungsfunktion
Dokumentationsfunktion
Rechenschaftsfunktion.
2. Freiwillig erstellte interne Bilanzen können u. a. folgende Ziele haben:
a) Grundlage für die Kontrolle, Planung und Disposition von Vermögen und Kapital,
b) Ermittlung von Kennzahlen im Rahmen einer Bilanzanalyse,
c) Errechnung des erwirtschafteten Erfolges unter Berücksichtigung einer realen Kapitalerhaltung,
d) Aufstellung einer Bilanz mit den tatsächlichen Werten (nach Auflösung etwaiger stiller Reserven) von Vermögen und Kapital,
e) Nachweis der Finanzierung durch finanzwirtschaftliche Bilanzen.
3. Die Produktionskapazitäten einer Unternehmung ergeben sich aus den in der Unternehmung vorhandenen Betriebsmitteln. Diese Betriebsmittel können sowohl in juristischem bzw. wirtschaftlichem Eigentum der Unternehmung stehen als auch im Wege des Le...