Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
26. Aufl. 2015
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III. Teil: Die Rechnungslegung des Konzerns nach nationalem Recht
A. Begriffe
1 Konzern
3000Unter einem Konzern wird der Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung verstanden (vgl. § 18 AktG). Folgende Merkmale sind hervorzuheben:
Rechtliche Selbstständigkeit der Konzernunternehmen
Eine Rechtsform des in- oder ausländischen Rechts, nicht aber eigene Rechtspersönlichkeit muss vorliegen.Einheitliche Leitung
Tatsächliche Ausübung ist erforderlich, die bloße Möglichkeit genügt nicht. Diese liegt vor, wenn die Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche Fragen aufeinander abgestimmt werden. Äußeres Zeichen für das Vorliegen einer einheitlichen Leitung sind inbes. personelle, kapitalmäßige und/oder vertragsmäßige Verflechtungen, in erster Linie Gewinnabführungsverträge nach § 291 AktG.
Konzerne lassen sich nach bestimmten Unterscheidungsmerkmalen in verschiedene Arten einteilen. Die wichtigsten sind in Tabelle 68 dargestellt.
2 Verbundene Unternehmen
3010Es ist zwischen verbundenen Unternehmen i. S. d. HGB und des AktG zu unterscheiden. Das HGB (mit Bedeutung für den Einzel- und den ...